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Mietbedingungen für Wohnmobile und Caravan

  1. Reservierung und Rücktritt
    Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis geleistet hat. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises zu zahlen, der Rest bei Fahrzeugübernahme. Bei Rücktritt vom Vertrag sind bis 90 Tage vor dem 1. Miettag 10 %; bis 30 Tage 50 % und weniger als 30 Tage 90 % des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag als Rücktrittskosten zu bezahlen. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies ebenfalls als Rücktritt. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung. Die Änderungspauschale für den Mietvertrag beträgt € 50,-. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.) so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist trotzdem der volle Mietpreis zu zahlen, wenn der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann sich der Mieter nach den Allgemeinen Bedingungen dieser Versicherung gegen die Rücktrittskosten schützen.
  2. Mietpreise
    Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
  3. Zahlungsweise
    Bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen, ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis und die Kaution sind spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs zum Mietbeginn fällig.
  4. Übernahme und Rückgabe
    Grundsätzlich behalten wir uns vor, anstatt des gebuchten Modells ein in den wesentlichen Merkmalen vergleichbares Modell gleicher oder höherer Preisklasse bereitzustellen. Das Fahrzeug ist zum Mietbeginn auf dem Gelände des Vermieters zu übernehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, steht das Reisemobil bei Wochenmieten freitags zwischen 15.30 Uhr und 17:30 Uhr zur Abholung bereit und muss am Rückgabetag freitags bis spätestens um 10.00 Uhr zurückgebracht werden. Für Wohnwagen ist die Abholung samstags zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr und Rückgabe freitags bis 16:00 Uhr. Bei Kurzmieten kann das Fahrzeug ab 9.00 Uhr abgeholt und muss bis 17.00 Uhr zurückgegeben werden.
  5. Kaution
    Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 1.000,- € mit EC-Karte oder bar hinterlegt werden.
    Zum Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Der Mieter ist verpflichtet, neue Schäden am Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich (innerhalb von 24h) mitzuteilen. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.
    Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben. Es muss vollgetankt, innen frisch gereinigt und mit geleertem Toiletten- und Abwassertank zurückgegeben werden. Wird das Fahrzeug innen schlecht oder nicht gereinigt zurück gegeben, berechnen wir eine Pauschale von € 150,- und für die Leerung der Toilette € 75,-. Außenwäsche erfolgt durch uns und ist in der Servicepauschale enthalten. Es bleibt beiden Parteien vorbehalten, einen höheren oder niedrigeren Aufwand nachzuweisen.
  6. Führungsberechtigte
    Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 23 Jahre betragen und der Fahrer muss die für das Mietfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis seit mindestens 3 Jahren besitzen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern und den beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind, zu verwenden.
  7. Schutzbrief für Wohnwagen
    Der Mieter muss zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadensfall für die gesamte Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief für seinen Zugwagen mit Anhänger abschließen. Alternativ kann man auch eine Rückholversicherung für den Wohnwagen (z.Bsp. über den ADAC) abschließen.
  8. Obhutspflicht
    Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten, die Wartungs-/Servicefristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
    Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder (außer Bulgarien/Rumänien) möglich. Der Mieter verpflichtet sich, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Insbesondere hat er sich vor Antritt der Reise über Mautgebühren zu informieren und deren Abrechnung zu sichern. Für einzelne europäische/außereuropäische Länder wie z.B. Türkei oder Marokko bietet die Versicherung nur Haftpflichtschutz und dürfen deshalb nicht bereist werden.
    Aufgrund von Versicherungsauflagen sind unsere Fahrzeuge mit einem stillen Sicherungssystem ausgestattet, welches im Notfall eine Ortung des Fahrzeuges ermöglicht.
  9. Wartung und Reparatur
    Die Kosten der laufenden Unterhaltung des Mietfahrzeugs, z.B. Betriebsstoffe, Öle, etc. trägt der Mieter; die Kosten für vorgeschriebene Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
    Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).
    Im Falle eines Defekts am Basisfahrzeug muss die 24h-Servicenummer des Basisfahrzeug-Herstellers angerufen werden und es müssen die Anweisungen der Service-Zentrale eingehalten werden. Hält sich der Mieter nicht an diese Anweisungen trägt er die anfallenden Kosten selbst.
  10. Haftung des Mieters
    Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung. Vollkasko € 1.000,00 pro Schadensfall; Teilkasko (Unwetterschäden/Hagel, Diebstahl, Glasbruch etc.) mit € 300,00 pro Schadensfall. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschaden abgerechnet, sofern die Schadensregulierung nicht verbindlich gesichert ist.
  11. Haftung des Vermieters
    Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadenersatz, begrenzt auf das 3-fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb 3 Tagen ein dem reservierten Fahrzeug gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug am Firmensitz des Vermieters in Stuttgart zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden (z.B. verlorene Urlaubszeit) haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
  12. Verhalten bei Unfällen
    Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
    Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen und die Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
    Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
  13. Speicherung von Personaldaten
    Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutz-gesetzes zu verarbeiten. Der Vermieter ist berechtigt, die Daten des Mieters an die den Mietwagen finanzierende Bank zu übermitteln, damit diese die Verwendung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs jederzeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere auch durch eine telefonische Rückfrage bei dem jeweiligen Mieter, prüfen kann. Eine andere Nutzung der Kundendaten durch die Bank ist ausdrücklich untersagt.
  14. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind, oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozess-Ordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel und Scheckverfahren.
  15. Schlussbestimmung
    Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingend gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Stand: 01.05.2018

Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die Firma Wohnwagen Winkler GmbH wird nicht an einen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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